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Montag, 14. September 2015

2014 in epischer Breite....aber kein Jahresabschluss...

VORSTANDSMITTEILUNG


Sehr geehrte Damen und Herren,
MAGNUM hat im abgelaufenen Geschäftsjahr ihren seit Jahren bewährten Kurs erfolgreich fortgesetzt. Sie setzt dabei mit Health Care und Real Estate auf krisenresistente Branchen, die unmittelbar menschlichen Grundbedürfnissen dienen und daher unabhängig von den Turbulenzen an den Weltmärkten sind. Von daher blicken wir optimistisch auf den weiteren Geschäftsverlauf.
Nach IFRS ergaben sich für das vergangene Geschäftsjahr folgende Kennziffern: Der Gesamtumsatz 2014 betrug T€ 219.600,1. Das EBITDA belief sich auf T€ 11.559,2 Das Konzerneigenkapital betrug zum 31.12.2014 T€ 77.073,7.
Die MAGNUM besitzt Bauland und eine Mehrheitsbeteiligung an der MPH Mittelständische Pharma Holding (MPH), einem an der Frankfurter Börse im Entry Standard gelisteten Unternehmen, das sich strategisch auf Wachstumssegmente im Gesundheitsmarkt konzentriert. Die MPH ist wiederum mehrheitlich an der HAEMATO, einem ebenfalls im Entry Standard der Frankfurter Börse gelisteten Unternehmen, der M1 Beauty und der CR Capital Real Estate, welche ebenfalls an der Frankfurter Börse im Entry Standard notiert ist, beteiligt. Diese Aktiva waren seit Jahren ein Garant für die finanzielle Stabilität.
HAEMATO ist ein pharmazeutischer Herstellbetrieb. Die Geschäftsaktivitäten der HAEMATO konzentrieren sich auf die Versorgung von Apotheken und Patienten mit hochwertigen patentfreien und patentgeschützten Arzneimitteln. Schwerpunkt bilden die Therapiebereiche Onkologie, HIV/AIDS, Neurologie, Herz-Kreislauf- und andere chronische Erkrankungen. HAEMATO engagiert sich für eine optimale Versorgung chronisch kranker Menschen und hat es sich zum Ziel gemacht, einen aktiven Beitrag zur Kostensenkung im deutschen Gesundheitswesen zu leisten.
Deutschland ist der viertgrößte Pharmamarkt weltweit und der größte in Europa. Zudem ist die Bundesrepublik, nach der Schweiz, der zweitgrößte Pharmaproduzent in Europa. Der deutsche Pharmamarkt verzeichnete trotz einer angespannten Situation in verschiedenen Arzneimittelmärkten in Europa und einem anhaltenden Kostendämpfungsdruck ein solides Wachstum. Der Umsatz des Pharma-Gesamtmarktes, bestehend aus Klinik- und Apothekenmarkt, ist im Jahr 2014 um 5,7 Prozent auf 36,2 Mrd. Euro (Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmens ohne Berücksichtigung von Rabatten jeglicher Art) gestiegen. Dieser Anstieg resultiert vornehmlich aus einem hohen Wachstum des Apothekenmarktes, der den Pharmamarkt mit einem Umsatzanteil von 87 Prozent und einem Absatzanteil von 91 Prozent dominiert.
Die M1 Beauty bietet ästhetische und plastische Behandlungen auf höchstem medizinischem Niveau.
Die medizinischen Leistungen der M1 Beauty werden erbracht von Fachärzten für plastische und ästhetische Chirurgie, die an derzeit sechs Standorten in Deutschland arbeiten. Zum Behandlungsspektrum gehören Faltenunterspritzungen, Liposuktionen, Augenlidkorrekturen Brustvergrößerungen und Brustrekonstruktionen in Folge von onkologischen Therapien.
In Deutschland ist M1 bereits Marktführer. Die Fachärzte sorgen ebenfalls in München, Essen, Köln und Düsseldorf für das Wohlbefinden ihrer Patienten. Weitere sechs Standorte in den größten deutschen Städten (Hamburg, Hannover, Frankfurt, Mannheim, Nürnberg und Stuttgart) sind für Ende 2015/Anfang 2016 geplant. Die einzigartige Kombination aus medizinischer Erfahrung, Markenprodukten, hochspezialisierten Ärzten und bestem Preis-Leistungs-Verhältnis zieht immer mehr Patienten an.
Die M1-Gruppe entwickelt und vermarktet darüber hinaus pharmazeutische, medizinische und medizintechnische Produkte für die ästhetische Chirurgie und kosmetische Dermatologie.
In den letzten Jahren hat sich die Definition von Gesundheit in den fortgeschrittenen Volkswirtschaften und damit auch in dem für die M1 Beauty relevanten Markt grundlegend geändert. Gesundheit wird nicht mehr nur als ein Fernbleiben von Krankheiten verstanden. Wohlbefinden und Lebensqualität rücken stattdessen immer mehr in den Mittelpunkt. Daher gewinnt auch die ästhetische Medizin zunehmend an Bedeutung.
Nach Hochrechnungen der IMCAS Industry Tribune belief sich der weltweite Markt für medizinisch-ästhetische Behandlungen und ästhetische Chirurgie in 2014 auf EUR 4,9 Mrd. Damit verzeichnet der Markt gegenüber dem Vorjahr ein Wachstum von 7,2 Prozent (2013: 7,3 Prozent) und zeigt trotz eines schwierigen wirtschaftlichen Umfelds in weiten Teilen der Welt eine starke Dynamik (Quelle: IMCAS Industry Tribune: Analysis, Outlook and Trends of the Aesthetic Medical & Surgical Market 2013-2018. Press Release S. 2ff.). Diese Wachstums-dynamik soll laut Prognose der IMCAS bis 2018 anhalten und der Markt auf insgesamt EUR 6,6 Mrd. wachsen. 45 Prozent des Marktvolumens wird dabei auf die USA entfallen, gefolgt von Asien mit 21 Prozent und Europa mit 18 Prozent (Quelle: wie zuvor)
Deutschland bildet laut der International Society of Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS) den größten europäischen Markt. Nach Angaben der Gesellschaft wurden in 2013 in Deutschland insgesamt 654.115 operative und nicht-operative Behandlungen durchgeführt (Quelle: ISAPS: ISAPS International Survey on Aesthetic/Cosmetic. 2013, S. 1f.). Da die Studie jedoch nur Eingriffe, die von Fachärzten für Plastische und Ästhetische Chirurgie durchgeführt wurden, berücksichtigt, geht die Gesellschaft davon aus, dass die Zahl der tatsächlichen Eingriffe um einiges höher liegt.
Die CR Capital Real Estate ist ein im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiertes Immobilienunternehmen, welches Projektentwicklung in dem Marktsegment Neubau von Wohn- und Geschäftshäusern und zunehmend im Bereich Gesundheitsimmobilien betreibt. Die CR Capital Real Estate hat zudem aktuell ein Projektvolumen von ca. 150.000.000,00 EUR im Großraum Leipzig erworben.
Die Mehrheitsbeteiligung an der CR Capital Real Estate (WKN: A0WMQ5) garantiert angesichts deren langjährigen und ausgeprägten Immobilien-Knowhows eine perfekte Grundlage für den Aufbau eines Bestandes von Gesundheitsimmobilien, die von der M1 Beauty im Zuge deren Expansion betrieben werden können.
Zurzeit gibt es in Deutschland circa 2.100 Krankenhäuser, 1.300 Rehabilitations- und Versorgungseinrichtungen, etwa 200 Medizinische Versorgungszentren, ca. 3.500 Ärztehäuser und Gesundheitszentren sowie eine nicht näher quantifizierbare Anzahl von Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen.
Derzeit zeigen sich auf dem Markt für Gesundheitsimmobilien zwei wesentliche Trends:
Auf der einen Seite werden unwirtschaftliche Krankenhäuser, insbesondere in kommunaler Trägerschaft, und nicht betriebsnotwendige Gebäude geschlossen. Auf der anderen Seite besteht eine Nachfrage nach modernen Einrichtungen, nicht nur im stationären Bereich, sondern auch für ambulante Behandlungen. Es finden somit gleichzeitig ein Abbau und ein Aufbau von Kapazitäten statt.
Als lukrativ wird die Entwicklung von Gesundheitsimmobilien, insbesondere der Errichtung von ambulanten Operationszentren, angesehen. In diesem Zusammenhang spielt ein weiterer Trend im Gesundheitswesen eine entscheidende Rolle: Das Aufkommen neuer kooperativer Versorgungsformen zur Kosteneinsparung im ambulanten Bereich durch Medizinische Versorgungszentren, Ärztehäuser und Gesundheitszentren. An die Immobilien solcher Einrichtungen werden besondere Anforderungen gestellt, denen die bisherigen räumlichen und baulichen Strukturen im ambulanten Bereich nur unzureichend gerecht werden.
Durch den Trend hin zu mehr Kooperation im Gesundheitswesen ist damit zu rechnen, dass Immobilien, welche die Voraussetzungen zur kooperativen ärztlichen Tätigkeit bieten, in Zukunft einer verstärkten Nachfrage ausgesetzt sein werden.
Das Potential für Gesundheitsimmobilien der hier beschriebenen Art zeigt sich auch daran, dass es erst rund 3.500 Ärztehäuser und Gesundheitszentren gibt, wobei deren Anzahl stetig steigt.
Die aus einer gesundheitlichen Nutzung resultierende überdurchschnittliche Wertsteigerung von Immobilien bietet die Chance für hohe Veräußerungserlöse. Im Zuge der geplanten Nutzung von Potentialen aus Gesundheitsimmobilien kann die MPH-Gruppe von Synergien und Wissens-Transfer der Konzern-Gesellschaften profitieren.

Dr. Peter Brenske
Vorstand 

Die endgültigen Zahlen per 31.12.2013 werden voraussichtlich Mitte Juli 2014 vorliegen, nachdem das Ergebnis unserer Beteiligung an der MPH Mittelständische Pharma Holding AG feststeht

ZWISCHENMITTEILUNG


Wir können erneut auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2013 zurückblicken. Das Jahresergebnis wird sich voraussichtlich auf Vorjahresniveau bewegen.
Die Ausschüttung für beide Genussscheine (WKN 325 570 und WKN 650 155) ist somit sichergestellt. Die ordentliche Hauptversammlung der Magnum AG, in der der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2013 vorgelegt und über die Gewinnverwendung Beschluss gefasst wird, findet am 29.08.2014 statt. Die Ausschüttung erfolgt am 1. September 2014.
Die endgültigen Zahlen per 31.12.2013 werden voraussichtlich Mitte Juli 2014 vorliegen, nachdem das Ergebnis unserer Beteiligung an der MPH Mittelständische Pharma Holding AG feststeht. Deren ordentliche Hauptversammlung wird am 27.06.2014 über eine Ausschüttung an die Aktionäre beschließen.
Ein wesentlicher Teil unseres Ergebnisses wird durch die MPH Mittelständische Pharma Holding AG bestimmt. Für das Geschäftsjahr 2013 hat die MPH AG bereits ihr vorläufiges IFRS Ergebnis bekanntgegeben. Der vorläufige IFRS-Gesamtumsatz betrug ca. 226,84 Mio. € und der vorläufige IFRS-Konzernjahresüberschuss ca. 7,49 Mio. €.
Dr. Peter Brenske - Schönefeld, 08.05.2014

Aktuell sind noch 9,5 Millionen Euro an Volumen des Scheines mit der Kennnummer DE0006501554 im Umlauf sowie 21 Millionen des Scheines DE0003255709. // wenn das mit den 9,5 Mio des DE0006501554 stimmt und es sind keine dieser Gattung mit irgendwelchen Tricks wieder in den Umlauf manipuliert worden so muss bei der Beteiligung bei der Julie 2014 Abstimmung der Gedanke an Betrug überprüft werden....

Zum Ausgleich für den Mangel an Transparenz gibt es eine hohe Ausschüttung. Deren Historie, immerhin, flößt Vertrauen ein: Für beide an der Börse notierten Genussscheine gab es in jedem Jahr seit Auflegung die versprochenen zwölf Prozent Ausschüttung auf den Nennwert – zwölfmal in Folge für den 1999 aufgelegten ersten und achtmal in Folge für den 2003 aufgelegten zweiten Schein. Außerdem tilgte Magnum insgesamt bereits rund die Hälfte der einst 60 Millionen Euro Nennwert schweren Scheine. Aktuell sind noch 9,5 Millionen Euro an Volumen des Scheines mit der Kennnummer DE0006501554 im Umlauf sowie 21 Millionen des Scheines DE0003255709. Bei Kursen von gut 100 Prozent rentieren die Papiere mit annähernd zwölf Prozent. „Derzeit planen wir keine Auflage von Genussscheinen. Eine Kündigung der sich noch im Umlauf befindlichen Genussscheine durch die Magnum AG ist ebenfalls nicht geplant“, so Vorstandschef Peter Brenske.


http://www.wiwo.de/finanzen/geldanlage/genussscheine-saftige-rendite-fuer-anleger-und-geniesser/9901532-all.html

Intransparente FamilienKlitsche...

Die Mutter Magnum wird ihre 2013er-Zahlen erst im Juli bekannt geben. 2012 blieben bei 120 Millionen Euro Umsatz knapp 5,6 Millionen Euro Gewinn hängen, die Eigenkapitalquote lag bei 34 Prozent.

Einen umfangreichen Geschäftsbericht gibt es nicht. Ein kurzer Jahresabschluss für 2012 wurde erst Ende Februar 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Neben der lahmen Berichterstattung stören auch mittelstandstypische personelle Verquickungen: MPH-Vorstand Patrick Brenske ist der Sohn von Magnum-Chef Peter Brenske; die Hochschullehrerin Sabine Meck sitzt in beiden Aufsichtsräten, soll also Vater und Sohn Brenske kontrollieren.

ausstehendes Genussscheinkapital per 31.12.2012 // Hintergrund: haben vielleicht Schattenquoten an GS-Kapital mit abgestimmt ? das würde auch das mauern bezüglich der Teilnehmerlisten erklären....


Ich kann auch in der Einladung zur Gläubigerversammlung kein Sperrerfordernis erkennen....also können durch Depotübertrag durchaus aus dem selben Stück mehrere Stimmen abgegeben weden....es ist also unbedingt notwendig in die Teilnehmerverzeichnisse und Stimmunterlagen Einblick zu nehmen....

NameBereichInformationV.-DatumRelevanz
Magnum Aktiengesellschaft
Schönefeld
GesellschaftsbekanntmachungenAbstimmung ohne Versammlung - Aufforderung zur Stimmabgabe durch die Magnum AG, Schönefeld29.06.2015
 
 
 

MAGNUM AG

Schönefeld

Abstimmung ohne Versammlung
Aufforderung zur Stimmabgabe

durch die Magnum AG, Schönefeld
betreffend folgende Genussscheine:
Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000
Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis 20.000
Genussscheine 2003/1009 Nr. 20.001 bis 30.000
ISIN DE0006501554 (WKN 650155)

Die Magnum AG, Schönefeld, (im Folgenden auch die “Emittentin”) fordert hiermit die Inhaber der vorbezeichneten Genussscheine (nachfolgend auch die “Gläubiger”) zur
Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung
innerhalb des Zeitraums beginnend am 14.. Juli 2015, 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr
auf.
I.
Hintergrund für die Aufforderung zur Stimmabgabe und Erläuterung des Beschlussgegenstands:
Seit Auflegung des Genussscheins hat die Emittentin regelmäßig eine jährliche Ausschüttung von 12 % des Nennbetrags der Genussscheine geleistet. Bei dem heutigen Zinsumfeld und einer Verzinsung von Festgeldern nur marginal über 0 % und der teilweisen Einführung negativer Zinsen ist ein Ausschüttungssatz von 12 % nicht mehr marktkonform. Die Emittentin schlägt daher vor, die jährliche Ausschüttung auf 6 % des Nennbetrags der Genussscheine festzulegen. Damit wird den Genussscheininhabern immer noch eine äußerst attraktive Verzinsung geboten.
Mit der hiermit ausgesprochenen Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung soll eine marktgerechte Ausschüttung erreicht werden. Die Emittentin und der mit der Abstimmungsleitung beauftragte Notar Ralf Kieslich, Berlin (nachfolgend auch der “Abstimmungsleiter”) schlagen daher unter II. vor, dass die Gläubiger der Reduktion der Ausschüttung von derzeit 12 % jährlich auf 6 % jährlich ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 zustimmen.
Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung:
Auf die Genussscheine findet das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (nachfolgend “SchVG”) Anwendung. Die Gläubiger können gem. § 09 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG durch Mehrheitsbeschluss zustimmen. Gem. § 09 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen beschließen die Gläubiger entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Für eine Abstimmung ohne Versammlung gelten die Regelungen des § 18 SchVG. Bei der Beschlussfassung gewährt jeder Genussschein eine Stimme.
II.
Beschlussgegenstand der Abstimmung ohne Versammlung und Vorschlag zur Beschlussfassung:
Beschlussfassung über die Reduktion der jährlichen Ausschüttung von 12 % des Nennbetrags der Genussscheine gem. § 02 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen auf 6 % jährlich mit Wirkung ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 (einschl.):
Die Emittentin und der Abstimmungsleiter schlagen hiermit den Gläubigern vor, Folgendes zu beschließen:
§ 01 Abs. 1 (Ausschüttung) der Genussscheinbedingungen betreffend die Genussscheine
Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000
Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis Nr. 20.000
Genussscheine 2003/2009 Nr. 20.001 bis Nr. 30.000
ISIN DE0006501554 (WKN 650155)
wird wie folgt neu gefasst:
“(1)
Die Genussscheininhaber erhalten für die Dauer des Genussrechts eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Magnum AG vorgehende, auf das Geschäftsjahr der Magnum AG bezogene jährliche Ausschüttung von 6 % des Nennbetrags der Genussscheine ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 (einschl.).
III.
Die Emittentin stimmt hiermit unwiderruflich und im Voraus der Änderung der Genussscheinbedingungen, wie in dem Beschlussvorschlag unter II. vorgesehen, zu.
IV.
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung sowie Art und Form der Abgabe der Stimmen:
1.
Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Ralf Kieslich, Berlin, („Abstimmungsleiter") geleitet, der von der Emittentin dazu beauftragt worden ist.
2.
Die Gläubiger können ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter innerhalb des Zeitraums beginnend am 14. Juli 2015 um 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr (der „Abstimmungszeitraum") in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs („BGB")) in deutscher oder englischer Sprache abgeben („Stimmabgabe"). Als Stimmabgabe gilt die Abgabe der Erklärung samt deren Zugang beim Abstimmungsleiter. Vor Beginn oder nach Ablauf des Abstimmungszeitraums beim Abstimmungsleiter zugehende Stimmabgaben werden nicht berücksichtigt.
3.
Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an folgende Adresse:
Notar
Ralf Kieslich
- Abstimmungsleiter -
“Magnum Genussschein – Abstimmung ohne Versammlung”
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin, Deutschland
Telefax: 0049 32121904444
E-Mail: berlinnotar@gmail.com
Der Stimmabgabe sind folgende Unterlagen beizufügen:
Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer V.2, sofern dieser noch nicht im Rahmen der Anmeldung gemäß Ziffer IV. 5 übermittelt worden ist
Vollmacht gemäß Ziffer VI., sofern der Gläubiger von einem Dritten vertreten wird, sofern diese noch nicht im Rahmen der Anmeldung gemäß Ziffer IV. 5 übermittelt worden ist
4.
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Gläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin (http://www.magnum-ag.de unter dem Abschnitt „Investor Relations") ab dem 06. Juli 2015, ab spätestens 12:00 Uhr, zum Abruf verfügbar sein wird. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte und beim Abstimmungsleiter zugegangene Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen i.S.v. Ziffer VIII. aufgenommen werden.
5.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung werden die Gläubiger aber gebeten, sich zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung bei dem Abstimmungsleiter per Post, Fax oder E-Mail an die unter Ziffer IV. 3 genannte Adresse bis spätestens 09. Juli 2015 anzumelden. Der Anmeldung sind bereits folgende Unterlagen beizufügen:
Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Ziffer V.2
Vollmacht gemäß Ziffer VI., sofern der Gläubiger von einem Dritten vertreten wird
V.
Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise:
1.
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Inhaber der bezeichneten Genussscheine berechtigt.
2.
Für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus (§ 10 Abs. 3 SchVG).
3.
Dieser Nachweis muss klarstellen, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der Abstimmung legitimiert ist. Für den Fall, dass der Gläubiger sich vorab gemäß Ziffer IV.5. bereits angemeldet hat, ist zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung der Teilnahmeberechtigung der Zeitpunkt der Anmeldung für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung ausreichend. An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe der von ihm gehaltenen Genussscheine teil.
VI.
Vertretung bei der Abstimmung ohne Versammlung durch Bevollmächtigte:
Die Gläubiger, die nicht persönlich an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen möchten, können sich bei Abstimmung ohne Versammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Für die Vollmacht ist Textform genügend. Auch im Fall der Vertretung reicht für den Nachweis der Berechtigung ein in Textform erstellter Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus.
VII.
Beschlussfähigkeit und Auszählung der Stimmen:
1.
Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Gläubiger, hinsichtlich derer dem Abstimmungsleiter innerhalb des Abstimmungszeitraums Stimmerklärungen jedweder Art zugegangen sind, mindestens die Hälfte des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Genussscheine vertreten. Genussscheine, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Genussscheinen.
2.
Sofern der Abstimmungsleiter nach Ablauf des Abstimmungszeitraums die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann gemäß § 18 Abs. 4 S.. 2 SchVG eine Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen werden; die Versammlung gilt als zweite Gläubigerversammlung i..S.v. § 15 Abs. 3 SchVG. Diese zweite Gläubigerversammlung ist beschlussfähig. Für einen Beschluss, zu dessen Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden jedoch mindestens 25 % des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Genussscheine vertreten. Genussscheine, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Genussscheinen.
3.
Die Auszählung der Stimmen wird im Wege des Additionsverfahrens durch Auszählung aller Stimmen vorgenommen.
VIII.
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen:
1.
Jeder Gläubiger ist berechtigt, zu dem in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe vorgeschlagenen Gegenstand der Beschlussfassung nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Genussscheinbedingungen eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (,‚Gegenantrag").
2.
Gläubiger, deren Genussscheine zusammen 5 % der ausstehenden Genussscheine erreichen, können nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Genussscheinbedingungen verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden ("Ergänzungsverlangen").
3.
Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten und können per Post, Fax oder E-Mail an die unter Ziffer IV. 3 genannte Adresse übermittelt werden.
4.
Etwaige ordnungsgemäß gestellte und rechtzeitig zugegangene Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen werden unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin (http://www.magnum-ag.de, unter dem Abschnitt „Investor Relations") den anderen Gläubigern zugänglich gemacht werden und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.
IX.
Unterlagen:
Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Gläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin (http://www.magnum-ag.de, unter dem Abschnitt „Investor Relations") zur Verfügung:
Diese Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung;
Die Genussscheinbedingungen in der Fassung vom 26. August 2010;
Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (wird erst ab dem 06. Juli 2015, ab spätestens 12:00 Uhr zur Verfügung gestellt).
Auf Verlangen eines Gläubigers, das an die Emittentin per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse:
Magnum AG
Abteilung Investor Relations
Lilienthalstr. 3d
12529 Schönefeld, Deutschland
Telefax: 0049 30 8847-1829
E-Mail: info@magnum-ag.de
zu richten ist, werden Abschriften der vorgenannten Unterlagen diesem Gläubiger unverzüglich und kostenlos übersandt.

Schönefeld, im Juni 2015
Magnum AG
Der Vorstand

Auch der von der Magnum AG, Schönefeld beauftragte Notar Ralf Kieslich, Berlin fordert als Abstimmungsleiter die Inhaber der bezeichneten Genussscheine zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 14. Juli 2015 um 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern II. bis IX. auf und unterbreitet den Beschlussvorschlag unter der vorstehenden Ziffer II.

Berlin, im Juni 2015
Notar Ralf Kieslich

Hier wird kein einziges Wort zu Sperrbescheinigungen verloren.......also können Inhaber mehrfach aus demselben Stück heraus mit abstimmen....dann wäre der Beschluss nichtig....





Ist der Skripturakt überhaupt vollzogen ?

NameBereichInformationV.-DatumRelevanz
Magnum Aktiengesellschaft
Schönefeld
GesellschaftsbekanntmachungenBekanntmachung über die Beschlussfassung der Genussscheininhaber im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung21.07.2015
 
 
 

MAGNUM AG

Schönefeld

Bekanntmachung über die Beschlussfassung der Genussscheininhaber im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung

betreffend folgende Genussscheine:

Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000
Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis 20.000
Genussscheine 2003/2009 Nr. 20.001 bis 30.000
ISIN DE0006501554 (WKN 650155).

Die Inhaber der vorbezeichneten Genussscheine (nachfolgend auch die „Gläubiger“) der Magnum AG, Schönefeld haben in der Zeit vom 14. Juli 2015, 15:00 Uhr bis zum 17. Juli 2015, 15:00 Uhr im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung Folgendes beschlossen:
§ 02 Abs. 1 (Ausschüttung) der Genussscheinbedingungen betreffend die Genussscheine

Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000
Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis 20.000
Genussscheine 2003/2009 Nr. 20.001 bis 30.000
ISIN DE0006501554 (WKN 650155)

wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Die Genussscheininhaber erhalten für die Dauer des Genussrechts eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Magnum AG vorgehende, auf das Geschäftsjahr der Magnum AG bezogene jährliche Ausschüttung von 6 % des Nennbetrags der Genussscheine ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 (einschl.).
Die Beschlussfassung erfolgte mit der gesetzlich erforderlichen Mehrheit.

Schönefeld, im Juli 2015
Magnum AG
Der Vorstand
 
 

    ob das einer AGB-rechtlichen Herausforderung standhält....da habe ich so meine Zweifel....ich werde es versuchen.....wer macht mit....0151 461 9 56 56 rolfjkoch@web.de


    Das sieht mir doch sehr nach Gutsherrenart aus....

    NameBereichInformationV.-DatumRelevanz
    Magnum Aktiengesellschaft
    Schönefeld
    GesellschaftsbekanntmachungenBekanntmachung über die Änderung der Genussscheinbedingungen24.08.2015
     
     
     

    MAGNUM AG

    Schönefeld

    Bekanntmachung über die Änderung der Genussscheinbedingungen

    betreffend folgende Genussscheine:
     
    Genussscheine Serie 2/2003 Nr. 1 bis 100.000
    Genussscheine Serie 2/2004 Nr. 100.001 bis 300.000
    ISIN DE 000 325 5709 (WKN 325 570)
    Gemäß § 09 der Genussscheinbedingungen wird hiermit § 02 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen dahingehend geändert, dass die Genussscheininhaber für die Dauer des Genussrechts eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Magnum AG vorausgehende, auf das Geschäftsjahr der Magnum AG bezogene jährliche Ausschüttung von 6% des Nennbetrags der Genussscheine erhalten.
    § 02 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen betreffend die Genussscheine
     
    Genussscheine Serie 2/2003 Nr. 1 bis 100.000
    Genussscheine Serie 2/2004 Nr. 100.001 bis 300.000
    ISIN DE 000 325 5709 (WKN 325 570)
    wird wie folgt neu gefasst:
    (1)
    Die Genussscheininhaber erhalten für die Dauer des Genussrechts eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der Magnum AG vorausgehende, auf das Geschäftsjahr der Magnum AG bezogene jährliche Ausschüttung von 6% des Nennbetrags der Genussscheine ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 (einschließlich).

    Schönefeld, im August 2015
    Magnum AG
    Der Vorstand
     
     

      Gemäß § 09 der Genussscheinbedingungen wird hiermit § 02 Abs. 6 der Genussscheinbedingungen geändert und wie folgt neu gefasst: (6)....neue Zahlstelle ?

      NameBereichInformationV.-DatumRelevanz
      Magnum Aktiengesellschaft
      Schönefeld
      GesellschaftsbekanntmachungenBekanntmachung über die Änderung der Genussscheinbedingungen24.08.2015
       
       
       

      MAGNUM AG

      Schönefeld

      Bekanntmachung über die Änderung der Genussscheinbedingungen

      betreffend folgende Genussscheine:
       
      Genussscheine Serie 2/2003 Nr. 1 bis 100.000
      Genussscheine Serie 2/2004 Nr. 100.001 bis 300.000
      ISIN DE 000 325 5709 (WKN 325 570)
      Gemäß § 09 der Genussscheinbedingungen wird hiermit § 02 Abs. 6 der Genussscheinbedingungen geändert und wie folgt neu gefasst:
      (6)
      Die Zahl- und Hinterlegungsstelle ist die Bankhaus Neelmeyer AG, Am Markt 14-16, 28195 Bremen.

      Schönefeld, im August 2015
      Magnum AG
      Der Vorstand
       
       

        Sonntag, 13. September 2015

        was haben die Jungs da zu verheimlichen ?!? ich werde das gerichtlich herausfordern.....das wollen wir dann doch mal sehen......

        Sehr geehrter Herr nn,

        vielen Dank für das freundliche Telefonat gerade eben.

        Beigefügt erhalten Sie die Niederschrift der Abstimmung ohne Versammlung; das vom Abstimmungsleiter angefertigte Teilnehmerverzeichnis kann allerdings aus Datenschutzgründen nicht übersandt werden. Mit der Novellierung des AktG 2001 hat sich der Gesetzgeber nicht zuletzt aus Datenschutzgründen dazu entschieden, das Teilnehmerverzeichnis einer Versammlung aus § 130 Abs. 3 AktG zu streichen. Gemäß § 18 Abs. 4 S. 3 SchVG i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 3 SchVG ist § 130 Abs. 2 bis 4 AktG für den Inhalt und Umfang der Niederschrift einer Abstimmung ohne Versammlung maßgebend. Diese Auffassung vertritt auch der Abstimmungsleiter.

        Wir können aus den genannten Gründen davon nicht abweichen.

        Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!


        Mit freundlichen Grüßen

        Martin Jehle



        Martin Jehle

        MAGNUM AG
        Lilienthalstr. 3d
        Tel.:  +49 (0) 88 926 88 10
        D-12529 Schönefeld
        Fax.: +49 (0)30 88 47 18 29


        Firmensitz Schönefeld
        Amtsgericht Cottbus  HRB 10371 CB
        Vorstand: Dr. Peter Brenske
        Aufsichtsratsvorsitzende: Prof. Dr. Dr. Sabine Meck


        Was muss die Niederschrift enthalten ?

        Aktiengesetz
        § 130 Niederschrift

        (1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt.
        (2) In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch
        1.
        die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,
        2.
        den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals,
        3.
        die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.
        Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.
        (3) Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind.
        (4) Die Niederschrift ist von dem Notar zu unterschreiben. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig.
        (5) Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen.
        (6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.