Denn sie boten bei nur leicht höherem Risiko eine deutlich bessere Rendite und konnten steuerlich besonders günstig verwendet werden. Sofern Sparer die gesetzlichen Regeln optimal ausnutzten, konnten sie die Zinsen alle zwei Jahre nach Ablauf der Spekulationsfrist durch einen gezielten Verkauf steuerfrei vereinnahmen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer an Neujahr 2009 war dieses Privileg allerdings entfallen, da Kursgewinne und Ausschüttungen seitdem gleichermaßen unter § 20 EStG fallen und auch Genuss-Scheine betreffen.
In der Vergangenheit wurden diese renten- und obligationsähnlichen Genussrechte als nachrangige Anleihen Gewinnobligationen nicht als Finanzinnovationen eingestuft und somit bei Veräußerung und Einlösung von vor 2009 erworbenen Anteilen kein Steuerabzug auf den realisierten Gewinn vorgenommen, der keine Kapitaleinnahme darstellte. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Genuss-Scheine als Finanzinnovationen unter die Anwendungsregel des § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG fallen und somit für Altfälle kein Bestandsschutz gewährt wird (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 319). Damit fällt auf das Kursplus bei Verkauf im Gegensatz zu normalen Festverzinslichen jetzt Abgeltungsteuer an, auch wenn die Wertpapiere bereits an Silvester 2008 im Depot lagen
Der Verwaltungsauffassung widerspricht das FG Hessen mit Urteil vom 16.2.2012 (4 K 639/11) und hiernach erhalten Genussscheine Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer. Denn für das Eingreifen der Bestandsschutzregelung reicht aus, wenn es sich um eine Kapitalforderung handelt, für die nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage im Ergebnis keine Behandlung als veräußerungsgewinnsteuerpflichtige Finanzinnovation stattfand. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, worunter Genussscheine fallen. Das gilt aber erst für die ab dem 1.1.2009 erworbenen Genussscheine, ansonsten greift die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 6 und 7 EStG mit Bestandsschutz.
Bei Genuss-Scheinen ist die Rückzahlung nur teilweise garantiert und sie erfüllen damit dem Grunde nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG a.F. und sind eine Finanzinnovation. Für die gibt es keine Ausnahme vor dem Bestandsschutz. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 EStG a.F. wurden aber Genussscheine gerade von den steuerpflichtigen Finanzinnovationen ausgenommen. Für den Bestandsschutz genügt es, wenn die noch die bis 2008 geltende Rechtslage greift. Dies ergibt sich aus der ursprünglichen Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 und dem Jahressteuergesetz 2009. Die parlamentarischen Vorgänge lassen erkennen, dass ursprünglich nur solche Gewinne aus der Veräußerung von bis 2008 angeschafften Kapitalforderungen als steuerpflichtig behandelt werden sollten, die auch schon zuvor der Besteuerung unterlagen. Das traf auf einen Gewinn aus der Veräußerung der Genussrechte vor 2009 nicht zu. Da die Genüsse nach altem Recht bereits nicht als Finanzinnovationen eingestuft wurden, besteht für ein weitergehendes Verständnis keinerlei Anlass - so das FG.
Praxishinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass der ruhende Einspruch Fälle offen hält. Anleger sollten Gewinne mit alten Genuss-Scheinen in der Einkommensteuererklärung 2011 angeben und sie unter Hinweis auf das Urteil in der Anlage KAP als steuerfrei behandeln
In der Vergangenheit wurden diese renten- und obligationsähnlichen Genussrechte als nachrangige Anleihen Gewinnobligationen nicht als Finanzinnovationen eingestuft und somit bei Veräußerung und Einlösung von vor 2009 erworbenen Anteilen kein Steuerabzug auf den realisierten Gewinn vorgenommen, der keine Kapitaleinnahme darstellte. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Genuss-Scheine als Finanzinnovationen unter die Anwendungsregel des § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG fallen und somit für Altfälle kein Bestandsschutz gewährt wird (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 319). Damit fällt auf das Kursplus bei Verkauf im Gegensatz zu normalen Festverzinslichen jetzt Abgeltungsteuer an, auch wenn die Wertpapiere bereits an Silvester 2008 im Depot lagen
Der Verwaltungsauffassung widerspricht das FG Hessen mit Urteil vom 16.2.2012 (4 K 639/11) und hiernach erhalten Genussscheine Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer. Denn für das Eingreifen der Bestandsschutzregelung reicht aus, wenn es sich um eine Kapitalforderung handelt, für die nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage im Ergebnis keine Behandlung als veräußerungsgewinnsteuerpflichtige Finanzinnovation stattfand. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, worunter Genussscheine fallen. Das gilt aber erst für die ab dem 1.1.2009 erworbenen Genussscheine, ansonsten greift die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 6 und 7 EStG mit Bestandsschutz.
Bei Genuss-Scheinen ist die Rückzahlung nur teilweise garantiert und sie erfüllen damit dem Grunde nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG a.F. und sind eine Finanzinnovation. Für die gibt es keine Ausnahme vor dem Bestandsschutz. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 EStG a.F. wurden aber Genussscheine gerade von den steuerpflichtigen Finanzinnovationen ausgenommen. Für den Bestandsschutz genügt es, wenn die noch die bis 2008 geltende Rechtslage greift. Dies ergibt sich aus der ursprünglichen Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 und dem Jahressteuergesetz 2009. Die parlamentarischen Vorgänge lassen erkennen, dass ursprünglich nur solche Gewinne aus der Veräußerung von bis 2008 angeschafften Kapitalforderungen als steuerpflichtig behandelt werden sollten, die auch schon zuvor der Besteuerung unterlagen. Das traf auf einen Gewinn aus der Veräußerung der Genussrechte vor 2009 nicht zu. Da die Genüsse nach altem Recht bereits nicht als Finanzinnovationen eingestuft wurden, besteht für ein weitergehendes Verständnis keinerlei Anlass - so das FG.
Praxishinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass der ruhende Einspruch Fälle offen hält. Anleger sollten Gewinne mit alten Genuss-Scheinen in der Einkommensteuererklärung 2011 angeben und sie unter Hinweis auf das Urteil in der Anlage KAP als steuerfrei behandeln