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Freitag, 18. Oktober 2013

zum Jahreswechsel künbarer (DE0006501554) und undkündbarer (DE0003255709) Magnum GS haben deutlich andere Preise....


MAGNUM AG GENUßSCH. SER.2 03/UNBEGRENZT (WKN 325570)

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Kurs vom 18.10.2013 09:08
96,02 %
+0,01% | +0,01
ISIN DE0003255709 | Anleihe

 

    Kurs- & Umsatzdetails

    Eröffnung96,02Umsatz (in EUR)n.a.
    Höchstkurs96,02Volumen (Nominal in EUR)n.a.
    Tiefstkurs96,02letzte Umsätze
    Vortag96,0109:080 (Stk.)96,02
    Preisfeststellungen1(Stk.)

    Handelsplätze

    NameKursBid Stk.BidAskAsk Stk.
    Stuttgart97,01 Realtime Kurs10.00097,0199,504.500
    München97,75 10.00097,5098,505.000
    Frankfurt96,02 10.00096,5199,995.000
    Düsseldorf97,50 n.a.97,50n.a.n.a.







    MAGNUM AG GENUßSCHEINE 99/UNBEGRENZT (WKN 650155)

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    Kurs vom 18.10.2013 08:30
    101,55 %
    +0,00% | +0,00
    ISIN DE0006501554 | Anleihe
    EUR 

     


      Kurs- & Umsatzdetails

      Eröffnung101,55Umsatz (in EUR)n.a.
      Höchstkurs101,55Volumen (Nominal in EUR)n.a.
      Tiefstkurs101,55letzte Umsätze
      Vortag101,5508:300 (Stk.)101,55
      Preisfeststellungen1(Stk.)

      Handelsplätze

      NameKursBid Stk.BidAskAsk Stk.
      Stuttgart99,50 Realtime Kurs15.00099,50104,0022.000
      München101,55 5.00099,50104,005.000
      Düsseldorf100,00 n.a.100,00n.a.n.a.

      Donnerstag, 3. Oktober 2013

      Vor 2009 erworbene Genuss-Scheine erhalten doch Bestandsschutz 29.05.2012 Die so genannten Genüsse waren für private Anleger lange Zeit eine attraktive Alternative zu herkömmlichen Anleihen.

      Vor 2009 erworbene Genuss-Scheine erhalten doch Bestandsschutz

      29.05.2012
      Die so genannten Genüsse waren für private Anleger lange Zeit eine attraktive Alternative zu herkömmlichen Anleihen.
      Denn sie boten bei nur leicht höherem Risiko eine deutlich bessere Rendite und konnten steuerlich besonders günstig verwendet werden. Sofern Sparer die gesetzlichen Regeln optimal ausnutzten, konnten sie die Zinsen alle zwei Jahre nach Ablauf der Spekulationsfrist durch einen gezielten Verkauf steuerfrei vereinnahmen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer an Neujahr 2009 war dieses Privileg allerdings entfallen, da Kursgewinne und Ausschüttungen seitdem gleichermaßen unter § 20 EStG fallen und auch Genuss-Scheine betreffen.
      In der Vergangenheit wurden diese renten- und obligationsähnlichen Genussrechte als nachrangige Anleihen Gewinnobligationen nicht als Finanzinnovationen eingestuft und somit bei Veräußerung und Einlösung von vor 2009 erworbenen Anteilen kein Steuerabzug auf den realisierten Gewinn vorgenommen, der keine Kapitaleinnahme darstellte. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Genuss-Scheine als Finanzinnovationen unter die Anwendungsregel des § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG fallen und somit für Altfälle kein Bestandsschutz gewährt wird (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 319). Damit fällt auf das Kursplus bei Verkauf im Gegensatz zu normalen Festverzinslichen jetzt Abgeltungsteuer an, auch wenn die Wertpapiere bereits an Silvester 2008 im Depot lagen
      Der Verwaltungsauffassung widerspricht das FG Hessen mit Urteil vom 16.2.2012 (4 K 639/11) und hiernach erhalten Genussscheine Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer. Denn für das Eingreifen der Bestandsschutzregelung reicht aus, wenn es sich um eine Kapitalforderung handelt, für die nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage im Ergebnis keine Behandlung als veräußerungsgewinnsteuerpflichtige Finanzinnovation stattfand. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, worunter Genussscheine fallen. Das gilt aber erst für die ab dem 1.1.2009 erworbenen Genussscheine, ansonsten greift die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 6 und 7 EStG mit Bestandsschutz.
      Bei Genuss-Scheinen ist die Rückzahlung nur teilweise garantiert und sie erfüllen damit dem Grunde nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG a.F. und sind eine Finanzinnovation. Für die gibt es keine Ausnahme vor dem Bestandsschutz. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 EStG a.F. wurden aber Genussscheine gerade von den steuerpflichtigen Finanzinnovationen ausgenommen. Für den Bestandsschutz genügt es, wenn die noch die bis 2008 geltende Rechtslage greift. Dies ergibt sich aus der ursprünglichen Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 und dem Jahressteuergesetz 2009. Die parlamentarischen Vorgänge lassen erkennen, dass ursprünglich nur solche Gewinne aus der Veräußerung von bis 2008 angeschafften Kapitalforderungen als steuerpflichtig behandelt werden sollten, die auch schon zuvor der Besteuerung unterlagen. Das traf auf einen Gewinn aus der Veräußerung der Genussrechte vor 2009 nicht zu. Da die Genüsse nach altem Recht bereits nicht als Finanzinnovationen eingestuft wurden, besteht für ein weitergehendes Verständnis keinerlei Anlass - so das FG.
      Praxishinweis
      Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass der ruhende Einspruch Fälle offen hält. Anleger sollten Gewinne mit alten Genuss-Scheinen in der Einkommensteuererklärung 2011 angeben und sie unter Hinweis auf das Urteil in der Anlage KAP als steuerfrei behandeln

      Was für ein Rechtsverständnis steckt hinter solchen Nichtanwendungserlassen des Finanzministeriums......

      Was für ein Rechtsverständnis steckt hinter solchen Nichtanwendungserlassen des Finanzministeriums......

      Veräußerungsgewinne aus Genussrechten sind entgegen BFHUrteil steuerpflichtig

      Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Nichtanwendungserlass
      vom 12. September 2013 klar gestellt, dass ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH),
      nicht anwendbar sein soll.
      Tenor des Urteils war, dass Veräußerungsgewinne von Genussrechten im Sinne des §
      20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, die vor dem 01. Januar 2009 erworben wurden, nach Ablauf
      der Haltefrist nicht steuerbar sind.
      Im Zuge dessen hat das BMF auch sein einschlägiges Schreiben vom 09. Oktober
      2012 (BStBl I S. 953) geändert, auf das der BFH in seinem Urteil aus Dezember 2012
      Bezug genommen hatte.
      Laut Nichtanwendungserlass gilt nun Folgendes: Veräußerungserträge aus obligationsähnlichen Genussrechten, die vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer am 01. Januar 
      2009 erworben wurden, müssen versteuert werden. 

      BMF- Schreiben v. 12.09.2013, IV C 1 – S 2252/07/0002 :010

      Sonntag, 8. September 2013

      EStG: Auch bei Genüssen Freistellungsaufträge zulässig

      Donnerstag, 29. August 2013

      EStG: Auch bei Genüssen Freistellungsaufträge zulässig


      Gute Nachrichten für Inhaber von Genussrechten:

      Die Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei unbeschränkt Steuerpflichtigen wurde auf Kapitalerträge aus unverbrieften Genussrechten und auf Genussscheine erweitert.

      Das bedeutet: Vom Steuerabzug befreit sind künftig diejenigen, deren Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen, wenn sie einen Freistellungsauftrag vorlegen.

      Auch bei Erträgen aus der Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
      oder nicht börsennotierten Aktiengesellschaften ist künftig bei Vorlage eines Freistellungsauftrages oder Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vom Steuerabzug Abstand zu nehmen.

      Nach bisher geltender Rechtslage musste bei Kapitalerträgen wie z.B. Gewinnausschüttungen bei GmbHs und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften sowie Genussrechten die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt werden. Die Möglichkeit zur Entgegennahme von Freistellungsaufträgen und NV-Bescheinigungen bestand nicht.


      Montag, 5. August 2013

      so oder ähnlich könnte eure Depotbuchung aussehen....hier Maxblue.....

      67.00012% MAGNUM Z.RÜCKZAH.ANGEM.GEN.03/UNB.EUR77,100,00-51.657,000,000,00
      51,0-100,000,00

      NÄCHSTE AUSSCHÜTTUNG AM 02.09.2013

      1.07.2013 22:03 Alter: 5 Tage 

      NÄCHSTE AUSSCHÜTTUNG AM 02.09.2013


      Für unsere Genussscheine DE0003255709 und DE0006501554 erhalten die Inhaber gemäß § 2 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen auch für das Geschäftsjahr 2012 eine Ausschüttung von 12 % des Nennbetrages. Die Hauptversammlung, die u.a. über diese Ausschüttung beschließt, findet am 30.08.2013 statt, die Auszahlung erfolgt dann am 02.09.2013. 
      Schönefeld, 31.07.2013

      Samstag, 3. August 2013

      Aufgelaufene Zinsen werden für 2012 zusätzlich gezahlt. Eine anteilige Zinszahlung für 2013 ist nicht vorgesehen.

      Avatar
      Angelina77
      schrieb am 03.08.13 19:24:04
      Beitrag Nr.198 
      (45.175.663)
      Antwort
      Zitat
      Habe heute Post von der Spardabank Berlin erhalten:

      Als Inhaber der 12% Magnum AG Genussscheine Serie 2 03/unbegrenzt haben Sie die Möglichkeit, die Rückzahlung der zum 31.12.2012 gekündigten Genussscheine zu 100% nom. zu verlangen. Aufgelaufene Zinsen werden für 2012
      zusätzlich gezahlt. Eine anteilige Zinszahlung für 2013 ist nicht vorgesehen.
      Die Annahmefrist endet am 19.08.2013.

      Da ich keinerlei Erfahrung habe, worum es hierbei geht, bitte ich um Eure
      Hilfe: Hat Magnum die Genussscheine generell gekündigt ? Wo steht soetwas ?
      Ich habe von mir aus keine Scheine gekündigt. Ist es sinnvoll, das Angebot
      zur Umbuchung in WKN A1X3XB anzunehmen ? Was hat es damit auf sich ? Was
      passiert, wenn ich das Angebot nicht annehme ?

      Vielen Dank für Euren Rat
      Angelina

      aus wo von albondy.....sehr gute Zusammenfassung....


      albondy
      schrieb am 03.08.13 14:23:13
      Beitrag Nr.193 
      (45.174.883)
      Antwort
      Zitat
      Trotz Nachweis und Verweis auf die einstige schriftlichen Zusicherung hält sich die Gesellschaft zu dem 8%-Thema gegenwärtig bedeckt und äußert sich schlicht und einfach beim 325570 gar nicht. Die Masse der Leute hat die 325570 und nicht den anderen Genussschein, dass bei geschätzten 10 Mio. Nennwert gekündigte Genüsse der 325570 es für die Gesellschaft um ca. 800 T€ geht.

      ... schätze die Summe gekündigter GS sehr viel geringer ein, lt GB 2011 stehen von beiden zusammen noch rund 38.6 Mio offen, seinerzeit bei der Versammlung gab es eine große Mehrheit für Prolongation, angeblich lag ein hoher Anteil als Cashcow bei kleinen Instis und privaten Family Offices, entsprechend gering dürfte die Neigung zur Kündigung sein. Zumal die Kurserholung bis an und zuletzt über Pari seitdem keinen großen Vorteil einer Kündigung mehr einbringt. Was zum spätestmöglichen Kündigungszeitpunkt noch deutlich anders aussah.

      Dass sich "die Gesellschaft zu dem Thema bedeckt hält", sollte nicht verwundern, wahrscheinlich konsultieren die selbst grad leicht verwirrt ihre beratenden Anwälte zur diffus ungeklärten Rechtslage. Goodwill wäre hier durchaus denkbar und muss zudem gegen den grade halbwegs überwundenen Imageschaden gerechnet werden. Derlei außerreguläre Abwicklungen sind oft genug auch bei viel größeren Unternehmen mit Affentheater, Unklarheiten und bankseitigen Abwicklungs- und Abrechnungsproblemen verbunden. Was durch die AbgSt mitsamt nachfolgenden BMF-Schreiben noch kräftig verstärkt wurde. Davon ab ist das intransparente kreuz- und quer-beteiligte Klitschen-Geflecht ohnehin seit jeher fast eine halbe Blackbox, JB kommt regelmäßig spätestmöglich und ist nun wahrlich nicht sehr detailliert aussagekräftig, ebenso die in letzter Zeit ziemlich ganz wieder eingeschlafene IR.

      Hatte letztes Jahr einen ähnlichen Fall: In den Genussscheinbedingungen dieser Gesellschaft stand zur Handhabung der Verzinsung für die Zeit vom gekündigten Datum (31.12.2011) bis zur Zahlung nach der HV (Anfang September 2012) nichts drin. Eine Verzinsung erfolgte trotzdem. Ich denke nicht, dass jene Gesellschaft gezahlt hätte, wenn sie nicht dazu verpflichtet gewesen wäre.

      GS-Bedingungen waren/sind grundsätzlich relativ frei gestaltbar, eine irgendwie geartete Verpflichtung zur Verzinsung ruhenden Kapitals nach Laufzeit/Geschäftsjahres-Ende oder bei Kündigung existiert formaljuristisch nicht. Zwar ist die Zahl übriggebliebener Scheine in dem sterbenden Segment stark gesunken, es gab/gibt aber GS sowohl mit im Prospekt ausgewiesener voller Zinsfortzahlung, als auch mit auf zB nur den 6M-Euribor reduzierter Restlaufzeitverzinsung sowie mit dividendenähnlicher Zahlweise, bei der schlicht kein Anspruch auf zusätzliche Zinsfortzahlung besteht. Bei möglichem Wandel oder Kündigung entfällt zuweilen die zusätzliche Zahlung auch schon prospektgemäß ganz, denn die Laufzeit endet nunmal mit dem Geschäftsjahr und jede Kündigung erfolgt auf Jahresultimo und nicht zum Termin der HV.

      Ergo wäre jede Klage, die sich auf eine Grundsatzverpflichtung zur Zinszahlung für die Zeit zwischen Laufzeitende (!) und Rückzahlung bezieht, von vornherein witzlos und zum Scheitern verurteilt. Das gleiche gilt für jeden Versuch, die Konditionen des einen Magnum GS als Übertrag auf den anderen anzuwenden. Sofern im Prospekt kein definitiver Anspruch festgeschrieben ist, besteht rechtlich auch keiner - so einfach ist das.

      Anders verhält es sich nur, wenn die Restzeitverzinsung wie behauptet vorher schon offiziell verbindlich schriftlich zugesagt wurde. Und mit einiger Mühe ließe sich aus dem Prospekt-Passus mit der 360/360stel Zahlweise bei "gebrochenen Zinsjahren" indirekt eine dann aber durchaus strittige Ankündigung bzw. Willenserklärung ableiten - da dieser Fall eben nur bei regulärer Kündigung oder ggf noch bei unterjähriger Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft auftreten kann.

      Wahrscheinlich macht es Sinn, dass erst einmal schnell Klagen eingereicht werden

      ... sorry, aber das ist nun völliger Unfug. Da der voraussichtliche Zahlungstermin 2.9.2013 kalendarisch noch nichtmal erreicht ist und Zahlung wie Nichtzzahlung offen im Raum stehen, kann selbstverständlich niemand heute schon auf vertragswidrig unterlassene Zahlung eines ohnehin teils noch ungeklärten Anspruchs klagen. Alles was momentan Sinn macht, ist die Magnum AG mit ggf vorhandenen schriftlichen Zusagen an ihre dann durchaus reale Zahlungsverpflichtung sowie möglichen Image-Folgeschaden erinnern und das Ganze damit schon im Vorfeld ohne weiteres Theater abklären und auflösen.

      Die Anwaltsschwemme hat zwar zu allerlei skurrilen anwaltlichen ABM-Massnahmen vom Abmahn-Unwesen bis zum graumarktfähigen Pseudo-"Anlegerschutz" geführt, aber eine Klageerhebung noch vor der faktischen Entstehung des eigentlichen Klagegrunds führt denn irgendwie doch etwas zu weit bei der Justitia hinter die Binde.