albondy
schrieb am 03.08.13 14:23:13
Beitrag Nr.193
(45.174.883)
Antwort
Zitat
Trotz Nachweis und Verweis auf die einstige schriftlichen Zusicherung hält sich die Gesellschaft zu dem 8%-Thema gegenwärtig bedeckt und äußert sich schlicht und einfach beim 325570 gar nicht. Die Masse der Leute hat die 325570 und nicht den anderen Genussschein, dass bei geschätzten 10 Mio. Nennwert gekündigte Genüsse der 325570 es für die Gesellschaft um ca. 800 T€ geht.
... schätze die Summe gekündigter GS sehr viel geringer ein, lt GB 2011 stehen von beiden zusammen noch rund 38.6 Mio offen, seinerzeit bei der Versammlung gab es eine große Mehrheit für Prolongation, angeblich lag ein hoher Anteil als Cashcow bei kleinen Instis und privaten Family Offices, entsprechend gering dürfte die Neigung zur Kündigung sein. Zumal die Kurserholung bis an und zuletzt über Pari seitdem keinen großen Vorteil einer Kündigung mehr einbringt. Was zum spätestmöglichen Kündigungszeitpunkt noch deutlich anders aussah.
Dass sich "die Gesellschaft zu dem Thema bedeckt hält", sollte nicht verwundern, wahrscheinlich konsultieren die selbst grad leicht verwirrt ihre beratenden Anwälte zur diffus ungeklärten Rechtslage. Goodwill wäre hier durchaus denkbar und muss zudem gegen den grade halbwegs überwundenen Imageschaden gerechnet werden. Derlei außerreguläre Abwicklungen sind oft genug auch bei viel größeren Unternehmen mit Affentheater, Unklarheiten und bankseitigen Abwicklungs- und Abrechnungsproblemen verbunden. Was durch die AbgSt mitsamt nachfolgenden BMF-Schreiben noch kräftig verstärkt wurde. Davon ab ist das intransparente kreuz- und quer-beteiligte Klitschen-Geflecht ohnehin seit jeher fast eine halbe Blackbox, JB kommt regelmäßig spätestmöglich und ist nun wahrlich nicht sehr detailliert aussagekräftig, ebenso die in letzter Zeit ziemlich ganz wieder eingeschlafene IR.
Hatte letztes Jahr einen ähnlichen Fall: In den Genussscheinbedingungen dieser Gesellschaft stand zur Handhabung der Verzinsung für die Zeit vom gekündigten Datum (31.12.2011) bis zur Zahlung nach der HV (Anfang September 2012) nichts drin. Eine Verzinsung erfolgte trotzdem. Ich denke nicht, dass jene Gesellschaft gezahlt hätte, wenn sie nicht dazu verpflichtet gewesen wäre.
GS-Bedingungen waren/sind grundsätzlich relativ frei gestaltbar, eine irgendwie geartete Verpflichtung zur Verzinsung ruhenden Kapitals nach Laufzeit/Geschäftsjahres-Ende oder bei Kündigung existiert formaljuristisch nicht. Zwar ist die Zahl übriggebliebener Scheine in dem sterbenden Segment stark gesunken, es gab/gibt aber GS sowohl mit im Prospekt ausgewiesener voller Zinsfortzahlung, als auch mit auf zB nur den 6M-Euribor reduzierter Restlaufzeitverzinsung sowie mit dividendenähnlicher Zahlweise, bei der schlicht kein Anspruch auf zusätzliche Zinsfortzahlung besteht. Bei möglichem Wandel oder Kündigung entfällt zuweilen die zusätzliche Zahlung auch schon prospektgemäß ganz, denn die Laufzeit endet nunmal mit dem Geschäftsjahr und jede Kündigung erfolgt auf Jahresultimo und nicht zum Termin der HV.
Ergo wäre jede Klage, die sich auf eine Grundsatzverpflichtung zur Zinszahlung für die Zeit zwischen Laufzeitende (!) und Rückzahlung bezieht, von vornherein witzlos und zum Scheitern verurteilt. Das gleiche gilt für jeden Versuch, die Konditionen des einen Magnum GS als Übertrag auf den anderen anzuwenden. Sofern im Prospekt kein definitiver Anspruch festgeschrieben ist, besteht rechtlich auch keiner - so einfach ist das.
Anders verhält es sich nur, wenn die Restzeitverzinsung wie behauptet vorher schon offiziell verbindlich schriftlich zugesagt wurde. Und mit einiger Mühe ließe sich aus dem Prospekt-Passus mit der 360/360stel Zahlweise bei "gebrochenen Zinsjahren" indirekt eine dann aber durchaus strittige Ankündigung bzw. Willenserklärung ableiten - da dieser Fall eben nur bei regulärer Kündigung oder ggf noch bei unterjähriger Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft auftreten kann.
Wahrscheinlich macht es Sinn, dass erst einmal schnell Klagen eingereicht werden
... sorry, aber das ist nun völliger Unfug. Da der voraussichtliche Zahlungstermin 2.9.2013 kalendarisch noch nichtmal erreicht ist und Zahlung wie Nichtzzahlung offen im Raum stehen, kann selbstverständlich niemand heute schon auf vertragswidrig unterlassene Zahlung eines ohnehin teils noch ungeklärten Anspruchs klagen. Alles was momentan Sinn macht, ist die Magnum AG mit ggf vorhandenen schriftlichen Zusagen an ihre dann durchaus reale Zahlungsverpflichtung sowie möglichen Image-Folgeschaden erinnern und das Ganze damit schon im Vorfeld ohne weiteres Theater abklären und auflösen.
Die Anwaltsschwemme hat zwar zu allerlei skurrilen anwaltlichen ABM-Massnahmen vom Abmahn-Unwesen bis zum graumarktfähigen Pseudo-"Anlegerschutz" geführt, aber eine Klageerhebung noch vor der faktischen Entstehung des eigentlichen Klagegrunds führt denn irgendwie doch etwas zu weit bei der Justitia hinter die Binde.
... schätze die Summe gekündigter GS sehr viel geringer ein, lt GB 2011 stehen von beiden zusammen noch rund 38.6 Mio offen, seinerzeit bei der Versammlung gab es eine große Mehrheit für Prolongation, angeblich lag ein hoher Anteil als Cashcow bei kleinen Instis und privaten Family Offices, entsprechend gering dürfte die Neigung zur Kündigung sein. Zumal die Kurserholung bis an und zuletzt über Pari seitdem keinen großen Vorteil einer Kündigung mehr einbringt. Was zum spätestmöglichen Kündigungszeitpunkt noch deutlich anders aussah.
Dass sich "die Gesellschaft zu dem Thema bedeckt hält", sollte nicht verwundern, wahrscheinlich konsultieren die selbst grad leicht verwirrt ihre beratenden Anwälte zur diffus ungeklärten Rechtslage. Goodwill wäre hier durchaus denkbar und muss zudem gegen den grade halbwegs überwundenen Imageschaden gerechnet werden. Derlei außerreguläre Abwicklungen sind oft genug auch bei viel größeren Unternehmen mit Affentheater, Unklarheiten und bankseitigen Abwicklungs- und Abrechnungsproblemen verbunden. Was durch die AbgSt mitsamt nachfolgenden BMF-Schreiben noch kräftig verstärkt wurde. Davon ab ist das intransparente kreuz- und quer-beteiligte Klitschen-Geflecht ohnehin seit jeher fast eine halbe Blackbox, JB kommt regelmäßig spätestmöglich und ist nun wahrlich nicht sehr detailliert aussagekräftig, ebenso die in letzter Zeit ziemlich ganz wieder eingeschlafene IR.
Hatte letztes Jahr einen ähnlichen Fall: In den Genussscheinbedingungen dieser Gesellschaft stand zur Handhabung der Verzinsung für die Zeit vom gekündigten Datum (31.12.2011) bis zur Zahlung nach der HV (Anfang September 2012) nichts drin. Eine Verzinsung erfolgte trotzdem. Ich denke nicht, dass jene Gesellschaft gezahlt hätte, wenn sie nicht dazu verpflichtet gewesen wäre.
GS-Bedingungen waren/sind grundsätzlich relativ frei gestaltbar, eine irgendwie geartete Verpflichtung zur Verzinsung ruhenden Kapitals nach Laufzeit/Geschäftsjahres-Ende oder bei Kündigung existiert formaljuristisch nicht. Zwar ist die Zahl übriggebliebener Scheine in dem sterbenden Segment stark gesunken, es gab/gibt aber GS sowohl mit im Prospekt ausgewiesener voller Zinsfortzahlung, als auch mit auf zB nur den 6M-Euribor reduzierter Restlaufzeitverzinsung sowie mit dividendenähnlicher Zahlweise, bei der schlicht kein Anspruch auf zusätzliche Zinsfortzahlung besteht. Bei möglichem Wandel oder Kündigung entfällt zuweilen die zusätzliche Zahlung auch schon prospektgemäß ganz, denn die Laufzeit endet nunmal mit dem Geschäftsjahr und jede Kündigung erfolgt auf Jahresultimo und nicht zum Termin der HV.
Ergo wäre jede Klage, die sich auf eine Grundsatzverpflichtung zur Zinszahlung für die Zeit zwischen Laufzeitende (!) und Rückzahlung bezieht, von vornherein witzlos und zum Scheitern verurteilt. Das gleiche gilt für jeden Versuch, die Konditionen des einen Magnum GS als Übertrag auf den anderen anzuwenden. Sofern im Prospekt kein definitiver Anspruch festgeschrieben ist, besteht rechtlich auch keiner - so einfach ist das.
Anders verhält es sich nur, wenn die Restzeitverzinsung wie behauptet vorher schon offiziell verbindlich schriftlich zugesagt wurde. Und mit einiger Mühe ließe sich aus dem Prospekt-Passus mit der 360/360stel Zahlweise bei "gebrochenen Zinsjahren" indirekt eine dann aber durchaus strittige Ankündigung bzw. Willenserklärung ableiten - da dieser Fall eben nur bei regulärer Kündigung oder ggf noch bei unterjähriger Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft auftreten kann.
Wahrscheinlich macht es Sinn, dass erst einmal schnell Klagen eingereicht werden
... sorry, aber das ist nun völliger Unfug. Da der voraussichtliche Zahlungstermin 2.9.2013 kalendarisch noch nichtmal erreicht ist und Zahlung wie Nichtzzahlung offen im Raum stehen, kann selbstverständlich niemand heute schon auf vertragswidrig unterlassene Zahlung eines ohnehin teils noch ungeklärten Anspruchs klagen. Alles was momentan Sinn macht, ist die Magnum AG mit ggf vorhandenen schriftlichen Zusagen an ihre dann durchaus reale Zahlungsverpflichtung sowie möglichen Image-Folgeschaden erinnern und das Ganze damit schon im Vorfeld ohne weiteres Theater abklären und auflösen.
Die Anwaltsschwemme hat zwar zu allerlei skurrilen anwaltlichen ABM-Massnahmen vom Abmahn-Unwesen bis zum graumarktfähigen Pseudo-"Anlegerschutz" geführt, aber eine Klageerhebung noch vor der faktischen Entstehung des eigentlichen Klagegrunds führt denn irgendwie doch etwas zu weit bei der Justitia hinter die Binde.
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