Donnerstag, 29. August 2013
EStG: Auch bei Genüssen Freistellungsaufträge zulässig
Gute Nachrichten für Inhaber von Genussrechten:
Die Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei unbeschränkt Steuerpflichtigen wurde auf Kapitalerträge aus unverbrieften Genussrechten und auf Genussscheine erweitert.
Das bedeutet: Vom Steuerabzug befreit sind künftig diejenigen, deren Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen, wenn sie einen Freistellungsauftrag vorlegen.
Auch bei Erträgen aus der Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
oder nicht börsennotierten Aktiengesellschaften ist künftig bei Vorlage eines Freistellungsauftrages oder Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vom Steuerabzug Abstand zu nehmen.
oder nicht börsennotierten Aktiengesellschaften ist künftig bei Vorlage eines Freistellungsauftrages oder Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vom Steuerabzug Abstand zu nehmen.
Nach bisher geltender Rechtslage musste bei Kapitalerträgen wie z.B. Gewinnausschüttungen bei GmbHs und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften sowie Genussrechten die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt werden. Die Möglichkeit zur Entgegennahme von Freistellungsaufträgen und NV-Bescheinigungen bestand nicht.
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