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Freitag, 3. Juli 2015

kursmässige Auswirkungen der Restruturierungsankündigung....dieselbe ist ein gutes Beispiel für "räuberisches" Verhalten von Emittenten unter der Beratung von grossen deutschen Wirtschaftskanzleien....aber lasst euch nicht ins Bockshorn jagen...es gibt veritable Optionen sich zu wehren...

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Magnum AG Genußscheine 99/unbegrenzt

03.07.15  16:10:47 Uhr
Realtime-Kurs für Kunden96,00%
Liquidität:  niedrig
Rendite p. a.:
--
Rating:
--
Typ: Anleihe   WKN: 650155
  

Mittwoch, 1. Juli 2015

Ich habe starke Zweifel ob die MagnumGenussscheine einem OptIn zugänglich waren....denn nach SchVG1899 unterlagen Genusscheine diesem Regime gerade nicht,,,,,lest mal RN 22 Urteile LG und OLG Ffm dazu nach....Anfechtbar oder Nichtig das ist dann die Frage.....

Aus Frankfurter Kommentar SchVG209


aus den ALB des Magnum Genusscheines 650 155 in der Version Oktober 2010 (download Börse Stuttgart)


Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gläubigerversammlungen nach altem SchVG 1899 // hier im speziellen: Carpevigo // wer nicht den halben Jahrescoupon verlieren will der prüft dieses hier.....!!!!

Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gläubigerversammlungen nach altem SchVG 1899 // hier im speziellen: Carpevigo

Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gläubigerversammlungen nach altem SchVG 1899 // hier im speziellen: Carpevigo










Einladung zum Opt In 2010...../ Berechtigung zur Teilnahme.... // Teilnahmebedingungen: Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Inhaber der bezeichneten Genussscheine berechtigt. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus.

ersammlung der Genussscheininhaber10.08.2010
 
 
 

MAGNUM AG

Schönefeld

Einladung zur Versammlung der Genussscheininhaber

(Gläubigerversammlung)
durch die Magnum AG, Schönefeld
betreffend folgende Genussscheine:
Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000
Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis Nr. 20.000
Genussscheine 2003/2009 Nr. 20.001 bis Nr. 30.000
ISIN DE0006501554 (WKN 650155)

Wir laden hiermit die Inhaber der vorbezeichneten Genussscheine zu der am 26. August 2010 um 11.00 Uhr im InterCityHotel Berlin-Brandenburg Airport, Raum Ikarus, Am Seegraben 2, 12529 Schönefeld stattfindenden Gläubigerversammlung ein.

Tagesordnung

1.
Beschlussfassung über den Vorsitz der Versammlung
Die Magnum AG (im Folgenden die „Emittentin“) schlägt vor, nach Eröffnung der Versammlung durch ein Vorstandsmitglied der Emittentin, einen Versammlungsleiter zu wählen.
2.
Beschlussfassung über die Optierung zur Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009
Das Schuldverschreibungsgesetz 2009 (SchVG) ermöglicht eine weitgehende Flexibilisierung für die Ausgabe und praktische Handhabung von Schuldverschreibungen und wurde vom deutschen Kapitalmarkt positiv aufgenommen. Für vor dem 05.08.2009 ausgegebene Schuldverschreibungen und Genussscheine findet das neue Gesetz gemäß § 24 Abs. 2 SchVG jedoch nur mit Zustimmung des Emittenten und aufgrund eines Beschlusses der Genussscheininhaber Anwendung. Um den Genussscheininhabern die Wahlmöglichkeiten nach dem neuen Gesetz zu eröffnen, stimmt die Magnum AG (im Folgenden auch die „Emittentin“) der Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 zu und schlägt vor, Folgendes zu beschließen:
„Die Gläubigerversammlung beschließt, von den Wahlmöglichkeiten des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 Gebrauch zu machen und gemäß § 24 Abs. 2 SchVG zur Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 zu optieren.“
2.
Beschlussfassungen über die Änderung der Genussscheinbedingungen betreffend die Genussscheine 1999/2009, 2002/2009 und 2003/2009 (ISIN DE0006501554 (WKN 650155))
Verschiedene Genussscheininhaber und Vermögensverwalter sind an die Emittentin mit dem Wunsch auf Verlängerung des Genussscheins herangetreten. Die Emittentin beabsichtigt daher, den Inhabern der oben genannten Genussscheine eine Verlängerung ihrer Investition und eine Verbesserung der Konditionen anzubieten, insbesondere sollen die Ausschüttungen auf die Genussscheine für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 garantiert werden. Dazu ist eine Änderung der Genussscheinbedingungen notwendig. Für die Beschlussfassung gelten dabei die Vorschriften der §§ 5 ff. SchVG entsprechend, wobei der Beschluss der qualifizierten Mehrheit bedarf. Über die nachfolgenden Beschlussvorschläge soll einzeln abgestimmt werden.
Die Emittentin schlägt daher vor, die Genussscheinbedingungen der oben genannten Genussscheine wie folgt zu ändern:
a.
Änderung von § 03 der Genussscheinbedingungen
§ 03 der Genussscheinbedingungen wird wie folgt neu gefasst:
„(1)
Die Laufzeit der Genussscheine ist unbefristet. Die Genussscheininhaber und die Magnum AG können die Genussscheine unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten jeweils zum Ende eines geraden Geschäftsjahres (bspw. 2012, 2014, 2016, etc.), erstmals zum 31.12.2012 kündigen. Die Kündigung durch die Magnum AG hat durch Bekanntmachung gem. § 11 zu erfolgen. Die Kündigung durch die Genussscheininhaber hat gegenüber der Magnum AG in Schriftform zu erfolgen. Die telekommunikative Übermittlung reicht nicht aus. Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Teilnahme an einem etwaigen Jahresfehlbetrag gem. § 7 werden die Genussscheine zum Nennbetrag zurückgezahlt.
Der zurückzuzahlende Betrag ist am 01. Bankarbeitstag nach dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung fällig, der der Jahresabschluss des Geschäftsjahres, zu welchem die Kündigung erfolgte, vorgelegt wird. Der zurückzuzahlende Betrag wird vom Ende der Laufzeit der Genussscheine bis zur Fälligkeit entsprechend dem Ausschüttungsanspruch für das Geschäftsjahr, zu welchem die Kündigung erfolgte, verzinst.
(2)
Im Falle einer Kündigung können nach dem Ende des Geschäftsjahres, mit dessen Ablauf die Kündigung wirksam wurde, keine Nachzahlungsansprüche gemäß § 02 Absatz 2 geltend gemacht werden.“
b.
Änderung von § 02 Abs. 6 der Genussscheinbedingungen
§ 02 Abs. 6 der Genussscheinbedingungen wird wie folgt geändert:
„(6)
Zahl- und Hinterlegungsstelle ist die Bankhaus Neelmeyer AG, Am Markt 14-16, 28195 Bremen.“
c.
Einfügung eines neuen Absatzes 2 a. in § 02 der Genussscheinbedingungen
Folgender § 02 Abs. 2. a der Genussscheinbedingungen wird eingefügt:
„Für das Geschäftsjahr 2011 und für das Geschäftsjahr 2012 wird die Ausschüttung garantiert.“
d.
Änderung von § 04 der Genussscheinbedingungen
§ 04 der Genussscheinbedingungen erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Magnum AG kann das Genussscheinkapital uneingeschränkt für alle nach ihrer Satzung zulässigen Zwecke einsetzen.
(2)
Wird das Genussscheinkapital für die Finanzierung von Immobilien eingesetzt, wird Magnum AG zu Gunsten eines von Magnum AG als Vertreter der Genussscheininhaber zu bestellenden Treuhänders nachrangige Grundschulden an den mit Genussscheinkapital finanzierten Immobilien der Magnum AG (oder von mit der Magnum AG verbundenen Unternehmen, z.B. Immobilienprojektgesellschaften) bestellen.“
e.
Änderung von § 09 der Genussscheinbedingungen
§ 09 der Genussscheinbedingungen wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Die Inhaber der Genussscheine können Änderungen der Genussscheinbedingungen nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG, insbesondere Maßnahmen gem. § 5 Abs. 3 SchVG durch Mehrheitsbeschluss zustimmen.
(2)
Die Inhaber der Genussscheine beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Für eine Gläubigerversammlung gelten die Regelungen des § 09 a, für eine Abstimmung ohne Versammlung der § 18 SchVG. Bei der Beschlussfassung gewährt jeder Genussschein eine Stimme.
f.
Neueinfügung von § 09a der Genussscheinbedingungen
Folgender § 09a der Genussscheinbedingungen wird neu eingefügt:
„§ 09a Gläubigerversammlung
(1)
Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf sich die Genussscheininhaber anzumelden haben, einzuberufen.
(2)
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Genussscheininhaber berechtigt, die sich vor der Gläubigerversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Magnum AG unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen.
(3)
Die Genussscheininhaber müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises der Inhaberschaft durch das depotführende Institut.“
g.
Änderung von § 11 der Genussscheinbedingungen
§ 11 der Genussscheinbedingungen wird wie folgt geändert:
„Bekanntmachungen der Magnum AG, die die Genussscheine betreffen, erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.“
Teilnahmebedingungen:
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Inhaber der bezeichneten Genussscheine berechtigt. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus.
Die Genussscheininhaber, die nicht persönlich an der Gläubigerversammlung teilnehmen möchten, können sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, vertreten lassen. Für die Vollmacht ist Textform genügend. Auch im Fall der Vertretung reicht für den Nachweis der Berechtigung ein in Textform erstellter besonderer Nachweis der Inhaberschaft durch das depotführende Institut aus.
Wir bitten, Anträge und Anfragen an folgende Adresse zu richten: Magnum AG, Lilienthalstr. 5c, 12529 Schönefeld, Telefax 030-8847182-9.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung wird die Emittentin gemäß § 13 Abs. 3 SchVG bekanntmachen und im Internet unter www.magnum-ag.de zugänglich machen.
Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Versammlung ankündigt, wird die Emittentin gemäß § 13 Abs. 4 SchVG unverzüglich im Internet unter www.magnum-ag.de zugänglich machen.
Hinweise:
Für die Teilnahme ist eine Anmeldung nicht erforderlich. Gleichwohl wäre die Magnum AG Ihnen aus Gründen der Vorbereitung und Organisation dankbar, wenn Sie Ihre beabsichtigte Teilnahme im Vorfeld der Magnum AG mitteilen könnten.
Diejenigen Genussscheininhaber, die eine Verlängerung der Laufzeit nicht wünschen, können neben der Möglichkeit, ihre Genussscheine jederzeit über die Börse zu verkaufen, mit unserer Gesellschaft Kontakt aufnehmen.
Ein Genussscheininhaber/Investor ist an uns herangetreten, der für den Fall der Verlängerung des Genussscheins Interesse am außerbörslichen Erwerb von Genussscheinen – auch von größeren Paketen – signalisiert hat.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei unserer Gesellschaft, wir stellen dann gerne einen Kontakt her.

Schönefeld im August 2010
Der Vorstand

Magnum hat sich 2010 dem SchVG 2009 unterstellt (opt-in) // nach SchVG 1899 gibt es keine Frist für Anfechtungen....wenn die Hinterlegungsvorschtiften des 1899er - Reichsbank bzw jetzt Bundesbank - nicht befolgt wurden kann die ganze Geschichte gekippt werden....

Magnum hat sich 2010 dem SchVG 2009 unterstellt (opt-in) // nach SchVG 1899 gibt es keine Frist für Anfechtungen....wenn die Hinterlegungsvorschtiften des 1899er - Reichsbank bzw jetzt Bundesbank - nicht befolgt wurden kann die ganze Geschichte gekippt werden....

Punkt 2 der Tagesordnung
Beschlussfassung über die Optierung zur Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes
2009
Die Gläubigerversammlung beschloss mit 17.531 gültig abgegebenen Stimmen gegen 930 Nein-
Stimmen mit 16.601 Ja-Stimmen, also mit einer Mehrheit von ca. 94.6951%, somit mit der
erforderlichen qualifizierten Mehrheit von 75% der teilnehmenden Stimmrechte Folgendes:
„Die Gläubigerversammlung beschließt, von den Wahlmöglichkeiten des
Schuldverschreibungsgesetzes 2009 Gebrauch zu machen und gemäß § 24 Abs. 2 SchVG zur
Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 zu optieren.“
Punkt 2a der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Änderung der Genussscheinbedingungen betreffend die
Genussscheine 1999/2009, 2002/2009 und 2003/2009 ISIN DE 0006501554 (WKN
650155)

MAGNUM AG Schönefeld Abstimmung ohne Versammlung Aufforderung zur Stimmabgabe durch die Magnum AG, Schönefeld betreffend folgende Genussscheine: Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000 Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis 20.000 Genussscheine 2003/1009 Nr. 20.001 bis 30.000 ISIN DE0006501554 (WKN 650155) Die Magnum AG, Schönefeld, (im Folgenden auch die “Emittentin”) fordert hiermit die Inhaber der vorbezeichneten Genussscheine (nachfolgend auch die “Gläubiger”) zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 14.. Juli 2015, 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15

MAGNUM AG Schönefeld Abstimmung ohne Versammlung Aufforderung zur Stimmabgabe durch die Magnum AG, Schönefeld betreffend folgende Genussscheine: Genussscheine 1999/2009 Nr. 01 bis Nr. 10.000 Genussscheine 2002/2009 Nr. 10.001 bis 20.000 Genussscheine 2003/1009 Nr. 20.001 bis 30.000 ISIN DE0006501554 (WKN 650155) Die Magnum AG, Schönefeld, (im Folgenden auch die “Emittentin”) fordert hiermit die Inhaber der vorbezeichneten Genussscheine (nachfolgend auch die “Gläubiger”) zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 14.. Juli 2015, 15:00 Uhr und endend am 17. Juli 2015 um 15:00 Uhr auf. I. Hintergrund für die Aufforderung zur Stimmabgabe und Erläuterung des Beschlussgegenstands: Seit Auflegung des Genussscheins hat die Emittentin regelmäßig eine jährliche Ausschüttung von 12 % des Nennbetrags der Genussscheine geleistet. Bei dem heutigen Zinsumfeld und einer Verzinsung von Festgeldern nur marginal über 0 % und der teilweisen Einführung negativer Zinsen ist ein Ausschüttungssatz von 12 % nicht mehr marktkonform. Die Emittentin schlägt daher vor, die jährliche Ausschüttung auf 6 % des Nennbetrags der Genussscheine festzulegen. Damit wird den Genussscheininhabern immer noch eine äußerst attraktive Verzinsung geboten. Mit der hiermit ausgesprochenen Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung soll eine marktgerechte Ausschüttung erreicht werden. Die Emittentin und der mit der Abstimmungsleitung beauftragte Notar Ralf Kieslich, Berlin (nachfolgend auch der “Abstimmungsleiter”) schlagen daher unter II. vor, dass die Gläubiger der Reduktion der Ausschüttung von derzeit 12 % jährlich auf 6 % jährlich ab der Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2014 zustimmen. Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung: Auf die Genussscheine findet das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (nachfolgend “SchVG”) Anwendung. Die Gläubiger können gem. § 09 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG durch Mehrheitsbeschluss zustimmen. Gem. § 09 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen beschließen die Gläubiger entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Für eine Abstimmung ohne Versammlung