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Freitag, 18. Oktober 2013

zum Jahreswechsel künbarer (DE0006501554) und undkündbarer (DE0003255709) Magnum GS haben deutlich andere Preise....


MAGNUM AG GENUßSCH. SER.2 03/UNBEGRENZT (WKN 325570)

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Kurs vom 18.10.2013 09:08
96,02 %
+0,01% | +0,01
ISIN DE0003255709 | Anleihe

 

    Kurs- & Umsatzdetails

    Eröffnung96,02Umsatz (in EUR)n.a.
    Höchstkurs96,02Volumen (Nominal in EUR)n.a.
    Tiefstkurs96,02letzte Umsätze
    Vortag96,0109:080 (Stk.)96,02
    Preisfeststellungen1(Stk.)

    Handelsplätze

    NameKursBid Stk.BidAskAsk Stk.
    Stuttgart97,01 Realtime Kurs10.00097,0199,504.500
    München97,75 10.00097,5098,505.000
    Frankfurt96,02 10.00096,5199,995.000
    Düsseldorf97,50 n.a.97,50n.a.n.a.







    MAGNUM AG GENUßSCHEINE 99/UNBEGRENZT (WKN 650155)

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    Kurs vom 18.10.2013 08:30
    101,55 %
    +0,00% | +0,00
    ISIN DE0006501554 | Anleihe
    EUR 

     


      Kurs- & Umsatzdetails

      Eröffnung101,55Umsatz (in EUR)n.a.
      Höchstkurs101,55Volumen (Nominal in EUR)n.a.
      Tiefstkurs101,55letzte Umsätze
      Vortag101,5508:300 (Stk.)101,55
      Preisfeststellungen1(Stk.)

      Handelsplätze

      NameKursBid Stk.BidAskAsk Stk.
      Stuttgart99,50 Realtime Kurs15.00099,50104,0022.000
      München101,55 5.00099,50104,005.000
      Düsseldorf100,00 n.a.100,00n.a.n.a.

      Donnerstag, 3. Oktober 2013

      Vor 2009 erworbene Genuss-Scheine erhalten doch Bestandsschutz 29.05.2012 Die so genannten Genüsse waren für private Anleger lange Zeit eine attraktive Alternative zu herkömmlichen Anleihen.

      Vor 2009 erworbene Genuss-Scheine erhalten doch Bestandsschutz

      29.05.2012
      Die so genannten Genüsse waren für private Anleger lange Zeit eine attraktive Alternative zu herkömmlichen Anleihen.
      Denn sie boten bei nur leicht höherem Risiko eine deutlich bessere Rendite und konnten steuerlich besonders günstig verwendet werden. Sofern Sparer die gesetzlichen Regeln optimal ausnutzten, konnten sie die Zinsen alle zwei Jahre nach Ablauf der Spekulationsfrist durch einen gezielten Verkauf steuerfrei vereinnahmen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer an Neujahr 2009 war dieses Privileg allerdings entfallen, da Kursgewinne und Ausschüttungen seitdem gleichermaßen unter § 20 EStG fallen und auch Genuss-Scheine betreffen.
      In der Vergangenheit wurden diese renten- und obligationsähnlichen Genussrechte als nachrangige Anleihen Gewinnobligationen nicht als Finanzinnovationen eingestuft und somit bei Veräußerung und Einlösung von vor 2009 erworbenen Anteilen kein Steuerabzug auf den realisierten Gewinn vorgenommen, der keine Kapitaleinnahme darstellte. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Genuss-Scheine als Finanzinnovationen unter die Anwendungsregel des § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG fallen und somit für Altfälle kein Bestandsschutz gewährt wird (BMF 22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl 2010 I S. 94, Tz. 319). Damit fällt auf das Kursplus bei Verkauf im Gegensatz zu normalen Festverzinslichen jetzt Abgeltungsteuer an, auch wenn die Wertpapiere bereits an Silvester 2008 im Depot lagen
      Der Verwaltungsauffassung widerspricht das FG Hessen mit Urteil vom 16.2.2012 (4 K 639/11) und hiernach erhalten Genussscheine Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer. Denn für das Eingreifen der Bestandsschutzregelung reicht aus, wenn es sich um eine Kapitalforderung handelt, für die nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage im Ergebnis keine Behandlung als veräußerungsgewinnsteuerpflichtige Finanzinnovation stattfand. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, worunter Genussscheine fallen. Das gilt aber erst für die ab dem 1.1.2009 erworbenen Genussscheine, ansonsten greift die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 6 und 7 EStG mit Bestandsschutz.
      Bei Genuss-Scheinen ist die Rückzahlung nur teilweise garantiert und sie erfüllen damit dem Grunde nach § 20 Abs. 2 Nr. 4c EStG a.F. und sind eine Finanzinnovation. Für die gibt es keine Ausnahme vor dem Bestandsschutz. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 EStG a.F. wurden aber Genussscheine gerade von den steuerpflichtigen Finanzinnovationen ausgenommen. Für den Bestandsschutz genügt es, wenn die noch die bis 2008 geltende Rechtslage greift. Dies ergibt sich aus der ursprünglichen Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 und dem Jahressteuergesetz 2009. Die parlamentarischen Vorgänge lassen erkennen, dass ursprünglich nur solche Gewinne aus der Veräußerung von bis 2008 angeschafften Kapitalforderungen als steuerpflichtig behandelt werden sollten, die auch schon zuvor der Besteuerung unterlagen. Das traf auf einen Gewinn aus der Veräußerung der Genussrechte vor 2009 nicht zu. Da die Genüsse nach altem Recht bereits nicht als Finanzinnovationen eingestuft wurden, besteht für ein weitergehendes Verständnis keinerlei Anlass - so das FG.
      Praxishinweis
      Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass der ruhende Einspruch Fälle offen hält. Anleger sollten Gewinne mit alten Genuss-Scheinen in der Einkommensteuererklärung 2011 angeben und sie unter Hinweis auf das Urteil in der Anlage KAP als steuerfrei behandeln

      Was für ein Rechtsverständnis steckt hinter solchen Nichtanwendungserlassen des Finanzministeriums......

      Was für ein Rechtsverständnis steckt hinter solchen Nichtanwendungserlassen des Finanzministeriums......

      Veräußerungsgewinne aus Genussrechten sind entgegen BFHUrteil steuerpflichtig

      Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Nichtanwendungserlass
      vom 12. September 2013 klar gestellt, dass ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH),
      nicht anwendbar sein soll.
      Tenor des Urteils war, dass Veräußerungsgewinne von Genussrechten im Sinne des §
      20 Absatz 1 Nr. 7 EStG, die vor dem 01. Januar 2009 erworben wurden, nach Ablauf
      der Haltefrist nicht steuerbar sind.
      Im Zuge dessen hat das BMF auch sein einschlägiges Schreiben vom 09. Oktober
      2012 (BStBl I S. 953) geändert, auf das der BFH in seinem Urteil aus Dezember 2012
      Bezug genommen hatte.
      Laut Nichtanwendungserlass gilt nun Folgendes: Veräußerungserträge aus obligationsähnlichen Genussrechten, die vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer am 01. Januar 
      2009 erworben wurden, müssen versteuert werden. 

      BMF- Schreiben v. 12.09.2013, IV C 1 – S 2252/07/0002 :010